
Die indische Elektrizitätsverordnung von 1956, Absatz 77, erwähnt den Mindestabstand zwischen dem unteren Leiter und dem Boden verschiedener Freileitungen.
Laut der indischen Elektrizitätsverordnung von 1956, Absatz 77, beträgt der Mindestabstand zwischen dem unteren Leiter und dem Boden einer 400 kV-Freileitung 8,84 Meter.
Laut diesem Absatz der IE 1956 beträgt die Mindestbodenfreiheit eines nicht isolierten 33 kV-Elektroleiters 5,2 Meter.
Diese Freiheit wird für jede weitere 33 kV über 33 kV um 0,3 Meter erhöht.
Gemäß dieser Logik würde die Mindestbodenfreiheit einer 400 kV-Freileitung sein,
400 kV – 33 kV = 367 kV und 367 kV / 33 kV ≈ 11
Nun, 11 × 0,3 = 3,33 Meter.
Daher wäre gemäß der Logik die Bodenfreiheit des unteren Leiters bei 400 kV, 5,2 + 3,33 = 8,53 ≈ 8,84 Meter (unter Berücksichtigung anderer Faktoren).
Gemäß derselben Logik würde die Mindestbodenfreiheit einer 220 kV-Freileitung sein,
220 kV – 33 kV = 187 kV und 187 kV / 33 kV ≈ 5,666
Nun, 5,666 X 0,3 = 1,7 Meter.
Daher wäre gemäß der Logik die Bodenfreiheit des unteren Leiters bei 220 kV, 5,2 + 1,7 = 6,9 ≈ 7 Meter. Gemäß derselben Logik würde die Mindestbodenfreiheit einer 132 kV-Freileitung sein,
132 kV – 33 kV = 99 kV und 99 kV / 33 kV = 3
Nun, 3 × 0,3 = 0,9 Meter.
Daher wäre gemäß der Logik die Bodenfreiheit des unteren Leiters bei 132 kV, 5,2 + 0,9 = 6,1 Meter. Die Mindestfreiheit einer 66 kV-Freileitung beträgt ebenfalls 6,1 Meter. Tatsächlich sollte in jedem Fall die Bodenfreiheit über einer Straße nicht weniger als 6,1 Meter betragen. Daher sollte auch die Bodenfreiheit einer 33 kV-Leitung über einer Straße 6,1 Meter betragen. Die Bodenfreiheit des unteren Leiters bei 33 kV würde 5,2 Meter über Ackerland betragen.
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